Satzung des Qigong Zentrum Mannheim e.V.

 

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Qigong Zentrum Mannheim e.V. ist die Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Qigong-Gymnastik durch die Bereitstellung von Sportanlagen und Übungsleitern.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Qigong Zentrum Mannheim e.V." Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V..

(2) Sitz des Vereins ist Mannheim.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.

(3) Keine Person darf durch dem Zweck der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied  in schriftlicher Form.

(2) Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austritt, der nur schriftlich mit Wirkung zum Ende eines Monats mit einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

2. durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied für zwölf aufeinander folgende Monate seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Jahr festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

1. Satzungsänderungen,

2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,

3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

4. die Ausschließung eines Mitglieds,

5. die Auflösung des Vereins.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch Einladungsschreiben per E-Mail unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 8 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, vertreten. Der Erste Vorsitzende kann den Verein allein vertreten.

(3) Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

(Gemäß Satzungsänderung vom 2.4.2016)

 

 

Hier finden Sie unsere Satzung:

Datei "Satzung des Qigong Zentrum Mannheim gem. Beschluss vom 2.4.2016.pdf"

Sie möchten bei uns Mitglied werden? Hier ist unser Aufnahmeantrag:

Datei "Qigong Zentrum Mannheim Aufnahmeantrag.pdf"

 

Qigong Gruppe Mannheim Qigongtraining des Qigong Zentrum Mannheim.